Rehasport nach §44
Nach Paragraph 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB kann Rehasport von
den Ärzten verordnet werden. Der Rehabilitationssport in Deutschland
stellt demnach eine ergänzende Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation dar und gehört zu den
Nachsorgemaßnahmen.
Ziel des Rehabilitationssportes ist die langfristige
Sicherung des Rehabilitationserfolges
und die Wiedereingliederung der Betroffenen
in das Arbeitsleben und die Gesellschaft.
Durch entsprechende Maßnahmen werden
die Leistungsfähigkeit, die Ausdauer sowie
die Belastbarkeit des Patienten verbessert.
Rehabilitationssport
kommt bei Behinderungen oder drohender Behinderung
als Therapiemaßnahme in Betracht.
Nach schweren Erkrankungen wie Herzinfarkt
oder Schlaganfall bietet er dem Patienten die
Möglichkeit, aktiv den Krankheitsverlauf positiv
zu beeinflussen.
Trainingsziele können sein:
- Förderung von koordinativen Fähigkeiten
- Kräftigung der Rumpfmuskulatur
- Verbesserung der Dehnfähigkeit
- Lösung von muskulären Verspannungen